Aktuelle Sächsische Corona-Schutzverordnung

Verlängerung bis zum 25.08.2021 beschlossen

Sas Sächsische Kabinett hat am 20. Juli 2021 die Verlängerung der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Diese gilt damit unverändert weiter vom 28. Juli bis einschließlich 25. August 2021.

Im Rahmen der Verordnung tritt am 26.07.2021 eine Neuregelung zur erforderlichen Testung von "Urlaubsrückkehrern" in Kraft. Beschäftigte sind nach § 9 Abs. 1 a) SächsCoronaSchVO demnach verpflichtet, dem Arbeitgeber nach Rückkehr aus einer Abwesenheit vom Betrieb von mindestens 5 Werktagen wegen Urlaub, Zeitausgleich oder vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen einen tagesaktuellen Test vorzulegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test durchzuführen. Erfolgt die Arbeitsaufnahme im Homeoffice, gilt die Verpflichtung für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet.

Die Testpflicht gilt aber nicht, wenn die Abwesenheit nicht auf Urlaub, sondern auf einer Abwesenheit durch Krankheit, Schichtarbeit, Home-Office, Dienstreisen etc. beruht.
Die vorgenannte Verpflichtung ist bußgeldbewährt. Von der Verpflichtung ausgenommen sind geimpfte und genesene Personen.

Anerkannt werden ein maximal 24 Stunden alter Negativtestnachweis oder eine »beaufsichtigte« Beschäftigtentestung per Selbsttest im Betrieb. 

Eine Übersicht zu den sonstigen Testverpflichtungen bei den gängigen Inzidenzwerten (10. 35, 50, 100) finden Sie in der Anlage. Aktuell sind die Inzidenzen im Landkreis nach wie vor sehr niedrig, so dass  - bis auf die Verpflichtung bei Rückkehr an den Arbeitsplatz ab 26.07.2021 - aktuell keine weiteren Testverpflichtungen bestehen.

http://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-Saechsische-Corona-Schutz-Verordnung-2021-06-22-Lesefassung2021-07-14.pdf

Hinweis:

Unabhängig davon gelten weiterhin die Regelungen der Corona-Arbeitsschutzverordnung, die bis zum 10.09.2021 verlängert wurde. Arbeitgeber sind demnach u. a. weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mind. zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigenschnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen für vollständig Geimpfte bzw. von einer COVID-19 Erkrankung genesene Beschäftigte sind vorgesehen.

http://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

 

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