Bundesministerium schließt Regelungslücke beim Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld gilt auch für Grenzpendler
Das Bundesarbeitsministerium hat nun eine Regelungslücke beim Kurzarbeitergeld geschlossen, die vielen Betrieben und den Beschäftigten aus Polen und Tschechien erhebliche Sorgen bereitete. Aufgrund des sogenannten Wegerisikos, das arbeitsrechtlich beim Arbeitnehmer liegt, waren Grenzpendler häufig vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen.
Mit der Entscheidung ist nun klar: Grenzpendler haben grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die ausgefallene Arbeitszeit. Jetzt gilt dies auch dann, wenn die Grenze geschlossen ist oder nach dem Übertritt rigide Quarantäneregeln gelten.
Alle betroffenen Arbeitgeber sollten sich unbedingt mit ihrer zuständigen Arbeitagentur in Verbindung setzen. Weitere Erläuterungen finden Sie unter nachstehendem Link - https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/236693 - sowie auf der Seite der Arbeitsagentur: https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
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