Klarstellung zur Allgemeinverfügung

Sächsisches Oberverwaltungsgericht definiert Bewegungsradius für geltende Ausgangsbeschränkungen

Gestern wurde ein Eilantrag gegen die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARSCoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - Sächs-CoronaSchVO) vom 31. März 2020 abgelehnt. Inhaltlich ging es insbesondere um die Ausgangsbeschränkung und die Definition des Bewegungsradiuses im "häuslichen Wohnumfeld". Hierzu hatte es in den vergangenen Tagen und Wochen immer wieder widersprüchliche Aussagen und Festlegungen der Landesregierung bzw. unseres Landratsamtes gegeben. Das Gericht hat diese Definition jetzt wie folgt vorgenommen:

Laut Gericht regele die Verordnung eindeutig, dass Ziele, die nur mit dem Auto oder mit der Bahn erreichbar seien, nicht zum „Umfeld“ gehörten. Ziele außerhalb der Wohngemeinde, die im Umkreis zwischen 10 und 15 Kilometern liegen und per Rad oder zu Fuß erreicht werden können, seien dagegen zulässig.

Bitte beachten Sie diese Festlegung insbesondere vor den anstehenden Osterfeiertagen. Eine generelle Aussage zum weiteren Fortgang der Entwicklung ist laut Staatsregierung nicht vor dem 14.04.2020 zu erwarten.

Den gesamten Wortlaut der Urteilsbegründung finden Sie unter nachfolgendem Link.

https://www.justiz.sachsen.de/ovg/download/Medieninformation_2_2020.pdf

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