Neue Allgemeinverfügung zum Thema Schulen und Kinderbetreuung

Neue Regelungen für Kindernotbetreuung in Kraft - Handwerk wird als systemrelevant eingestuft

Wie angekündigt hat das Kabinett am 17.04.2020 eine neue Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes den Betrieb der Schulen und Kindertagesstätten betreffend beschlossen. Neben den Festlegungen zur schrittweisen Wiederaufnahme des Schulbetriebes ist für das Handwerk wesentlich, dass dies als systemrelevant eingestuft wurde und somit unter Beachtung der weiteren Rahmenbedingungen Anspruch auf Kindernotbetreuung besteht.

Folgende wesentliche Änderungen enthält die neue Verordnung:

1. Zu den systemrelevanten Berufen gehören u. a. auch folgende Sektoren: Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Gerichtsvollzieher, Bestattungswesen, Verkaufspersonal im Einzelhandel, Handwerker, Beschäftigte der stationären Kinder-, Jugendlichen- und Behindertenhilfe, Tierpfleger, Schüler mit eigenen Kindern mit Betreuungsbedarf sowie das für den Schuldienst an Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft erforderliche Personal.

2. Ein Anspruch auf die Notfallbetreuung liegt nur vor, wenn beide Personensorgeberechtigten in systemrelevanten Berufen tätig sind.

3. Ausnahmsweise besteht auch ein Anspruch, wenn nur einer der Personensorgeberechtigten in folgenden Bereichen tätig ist:
– Gesundheitsvorsorge und Pflege,
– Rettungsdienst (einschließlich Berufsfeuerwehr),
– Öffentlicher Personennahverkehr,
– Polizei- und Justizvollzugsdienst,
– Schuldienst und Kindertagesbetreuung,
– Schülerinnen und Schüler in Abschlussklassen mit eigenen betreuungspflichtigen Kindern,
– Kommunal- oder Staatsverwaltung (sofern man mit Aufgaben der Bekämpfung der Corona-Pandemie betraut ist).

Voraussetzung für den Anspruch auf Notbetreuung ist allerdings, dass eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann.

Die vollständige Allgemeinverfügung finden Sie hier. https://www.coronavirus.sachsen.de/download/SMS-AllgVerf-Schulen-Kitas-2020-04-17.pdf

Das entsprechende Antragsformular finden Sie hier.

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