Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung (CoronaArbSchV)

Neue Regelungen ab 27.01.2021

Im Ergebnis der Bund-Länder-Konfrenz vom 18.01.2021 sowie des Kabniettsbeschlusses vom 20.01.2021 soll ab 27.01.2021 eine neue Arbeitsschutzverordnung (CoronaArbSChV) in Kraft treten und bis 15.03.2021 gelten.

 

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hat grundsätzlich Auswirkungen auf die Betriebsorganisation auch von Handwerksbetrieben! Die entsprechenden Festlegungen sollten geprüft, mit dem erforderlichen Hygienekonzept abgeglichen und gegebenenfalls erforderliche Anpassungen durchgeführt werden.

 

Folgende Sachverhalte sollten gem. Corona-ArbschV Beachtung finden:

- betriebsbedingte Personenkontakte / Zusammenkünfte sind zu reduzieren, die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren

- Angebot an Beschäftigte, im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten, diese in deren Wohnung auszuführen (Homeoffice)  

- bei gemeinsamer Nutzung von Räumen durch mehrerer Personen gilt: Mindestfläche von 10 m²/Person - soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen, andernfalls sind geeignete gleichwertige Schutzmaßnahmen (Lüften, Abtrennung) einzuleiten

- bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten sollte die Beschäftigten in kleine Arbeitsgruppen eingeteilt werden

- Arbeitgeber hat Beschäftigten FFP2 oder Masken gem. Auflistung der Analge zur VErordnung zur Verfügung zu stellen, wenn

   --> vorstehende Abstands- und Raumbelegungsvorschriften nicht eingehalten werden können

   --> bei Mindestabstand kleiner 1,50 m

   --> wenn mit einer Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist

Grundsätzlich gilt: Beschaffungspflicht liegt beim Betrieb! 

In den Erläuterungen zur Verordnung findet sich der Hinweis, dass die zulässigen Masken das Prüfzeichen nach EN 14683:2019-10 tragen sollten.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung 

 

 

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