Unterstützung von Ausbildungsbetrieben bei Kurzarbeit

Sächsische Staatsregierung beschließt finanzielle Unterstützung der Ausbildungsbetriebe

Die Sächsische Staatsregierung hat nunmehr eine Lösung für Ausbildungsbetriebe gefunden, die Kurzarbeit anmelden müssen bzw. mussten. Aufgrund der Tatsache, dass die Auszubildendenvergütung auch bei Anmeldung von Kurzarbeit für 6 Wochen weiter gezahlt werden muss, hat man sich nun auf die Gewährung eines einmaligen Zuschusses für 1,5 Monate (6 Wochen) in Höhe der individuellen Ausbildungsvergütung für die Betriebe geeinigt:

Eckpunkte der Regelung:

- Anmeldung von Kurzarbeit aufgrund von Coronapandemie

- max. Betriebsgröße 250 Mitarbeiter

- Ausbildungsverhältnis entsprechend Berufsbildungsgesetz bzw. Handwerksordnung

- Zuschussanspruch für 1,5 Monate (6 Wochen) in Höhe des individuellen Ausbildungsentgelts - Anspruchszeitraum in dem für die Azubis kein Kurzarbeitergeld gewährt wird

- Beantragung ab 27.04.2020 bis 30.06.2020

- zuständige Stelle: Landesdirektion Sachsen

Derzeit werden die Richtlinie als auch die konkreten Antragsformulare erarbeitet. Sobald diese vorliegen werden wir Sie entsprechend informieren. Weitere Informationen und Erläuterungen finden Sie unter nachstehendem Link.  

https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/235556

 

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