Änderungen des Infektionsschutzgesetzes treten ab 24.11.2021 in Kraft

Kurzüberblick über die aktuellen Gesetzesänderungen

Folgende Änderungen sollten Betriebe - neben den aktuell geltenden Regelungen der Sächsischen Coronaschutzverordnung ab Mittwoch, den 24.11.2021 beachten:

Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Die Corona-ArbSchV wird bis zum 19. März 2022 verlängert. Damit wird auch die Testangebotspflicht verlängert. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel soll bei der Umsetzung der Verordnung berücksichtigt werden.

3G am Arbeitsplatz – Neufassung von § 28b Abs. 1 bis 3 IfSG
Mit einer Neufassung des § 28b Abs. 1 IfSG gilt die sog. 3G-Regel für den Arbeitsplatz. Danach dürfen Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und den entsprechenden Nachweis mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Arbeitgeber hinterlegt haben. Ein Betreten der Arbeitsstätte ohne diesen Nachweis ist erlaubt, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen (§ 28b Abs.1).

Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der Verpflichtung durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Eine Kontrolle kann digital durch geeignete technische Lösungen (zum Beispiel die CovPass-App) erfolgen. Bei Verstößen von Arbeitnehmern oder Arbeitgebern gegen die 3-G-Regelungen drohen Bußgelder (§ 73 IfSG) bzw. strafrechtliche Sanktionen (§ 74 IfSG).

Arbeitgeber und Beschäftigte sind verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen. Soweit es für diese Überwachungs- und Dokumentationspflicht erforderlich ist, dürfen Arbeitgeber personenbezogene Daten sowie Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit verarbeiten (§ 28b Abs. 3). Auch digitale Formen der Erhebung und Speicherung von Nachweisen sind zugelassen. Ferner dürfen diese Daten auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts verwendet werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, welche Maßnahmen Arbeitgeber zur Umsetzung der Verpflichtungen zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Pflichten zu verhalten haben (§ 28b Abs. 6). Diese Verordnung liegt bisher aber noch nicht vor.
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) stellt unter folgendem Link aber bereits einen Fragen-Antwort-Katalog zu den wichtigsten Fragen bei der Anwendung der 3G-Regelungen zur Verfügung: http://www.bmas.de.

3-G in Verkehrsmitteln des Nah- und Fernverkehrs § 28b Abs. 5 IfSG
Flugzeuge sowie Busse und Bahnen des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs dürfen künftig ebenfalls nur von geimpften, genesenen oder getesteten Personen benutzt werden. Schüler sowie die Beförderung in Taxen sind hiervon ausgenommen.

Arbeit von zu Hause aus – Neufassung von § 28b Abs. 4 IfSG
Nach der Neufassung von § 28b Abs. 4 IfSG haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeit in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Betriebsbedingte Gründe, die einer Verlegung der Tätigkeit nach Hause entgegenstehen, können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe erheblich eingeschränkt würden oder nicht aufrechterhalten werden könnten.
Die Beschäftigten haben das Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Gründe, die aus Sicht der Beschäftigten entgegenstehen könnten sind z. B. räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende Ausstattung.

Verlängerung Kinderkrankengeldregelung und Entschädigung für Eltern
Die Erhöhung des Kinderkrankengeldes auf 30 Arbeitstage wird bis Ende 2022 verlängert. Bis zum Ablauf des 19. März 2022 kann das Kinderkrankengeld auch dann genutzt werden, wenn Eltern wegen der Schließung von Betreuungseinrichtungen bzw. Absonderung ihrer Kinder Lohnausfälle erleiden. Der Anspruch auf Verdienstausfall für Eltern nach § 56 Abs. 1a IfSG besteht künftig auch unabhängig von der festgestellten epidemischen Lage bis zum Ablauf des 19. März 2022.

Strafbarkeit bei gefälschten Impf- oder Testnachweisen
Ferner werden Strafbarkeitslücken bezüglich Herstellung und Gebrauch von gefälschten Impf- oder Testnachweisen im Strafgesetzbuch geschlossen.

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