Neue Coronaschutzverordnung ab 15.02.2021
Folgende Coronaschutzregeln gelten ab dem 15.02.2021
- grundsätzlich gilt weiterhin: weitere Kontaktreduzierung, Verpflichtung zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes, Abstandsregelung von 1,5 m
- Öffnungsbefugnis für Friseure, Fahrschulen (bei beruflich notwendiger Ausbildung) sowie Musikschulen (Einzelunterricht) aber wöchentliche Testpflicht für Inhaber und Beschäftigte sowie Einführung eines Terminmanagements vor dem Hintergrund der Kontaktreduzierung bei Friseuren (§ 5 Abs. 4a SächsCorornaSchVO)
- ab 15.02.2021 dürfen Händler mit entsprechendem Konzept click & collect anbieten
- die Maskenpflicht wird ausgeweitet, insbesondere das Handwerk und Dienstleister betreffend
-Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes
* 1. bei gemeinsamen Autofahrten, wenn die Insassen nicht aus einem Hausstand stammen (§ 5 Abs. 1a Pkt 7 SächsCorornaSchVO)
* 2. in und vor Räumen von Auftraggebern, sofern dort mehrere Personen anwesend sind (§ 5 Abs. 1a Pkt 8 SächsCorornaSchVO)
- Ausgangsbeschränkungen und Ausgangssperre gelten weiterhin fort aber ab einer stabilen 7-Tage-Inzidenz unter 100 (maßgeblicher Wert des Robert-Koch-Institutes) an 5 aufeinanderfolgenden Tagen können diese Einschränkungen durch die entsprechenden Landkreise aufgehoben werden
- für die ab 15.02.2021 geöffneten Kitas, Grund- und Förderschulen gilt der Umkehrschluss - steigen die Inzidenz-Werte an 5 aufeinanderfolgenden Tagen über 100 werden die Einrichtungen zum kommenden Montag geschlossen und müssen wieder auf Notbetrieb (Notbetreuung) umstellen
- die neue VO tritt am 15.02.2021 in Kraft und gilt vorläufig bis zum 07.03.2021
Den Link zur kompletten Verordnung finden SIe hier.
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